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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: 2 AR 111/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 2 Abs. 1
StPO § 3
StPO § 4 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 203/09 2 AR 111/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts

am 29. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Memmingen rechtshängige Verfahren 2 Ds 221 Js 4314/08 wird zu dem beim Landgericht Mannheim rechtshängigen Verfahren 5 KLs 800 Js 19657/08 verbunden.

Gründe:

Das Landgericht Mannheim, das am 13. März 2009 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Strafrichter -Memmingen rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Es hat deshalb mit Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaften die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Memmingen rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Mannheim rechtshängigen Verfahren zu verbinden.

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (Senatsbeschlüsse vom 19. März 2004 - 2 ARs 93/04 , vom 23. August 2005 - 2 ARs 211/05 und vom 11. März 2009 - 2 ARs 101/09).

Ende der Entscheidung

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