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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2004
Aktenzeichen: 2 AR 113/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 13
StPO § 13 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 184/04 2 AR 113/04

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 4. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 507 Js 1240/03 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 12 Ds 507 Js 1240/03 - 665/03 Amtsgericht Düren Az.: 30 Js 3470/03 Staatsanwaltschaft Düsseldorf Az.: 5 Ds 30 Js 3470/03 - 434/03 Amtsgericht Neuss Az.: 56 Js 133/03 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 526 Ds 378/03 Amtsgericht Köln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Amtsgericht - Strafrichter - Düren zurückgegeben.

Gründe:

Das Amtsgericht - Strafrichter - Düren hat die Akten des bei ihm anhängigen Verfahrens 12 Ds 507 Js 1240/03 - 665/03 sowie die Akten des beim Amtsgericht - Strafrichter - Neuss anhängigen Verfahrens 5 Ds 30 Js 3470/03 - 434/03 und des beim Amtsgericht - Strafrichter - Köln anhängigen Verfahrens 526 Ds 378/03 dem Bundesgerichtshof wegen Sachzusammenhangs mit der Bitte um Verfahrensverbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung durch das Amtsgericht Düren zugeleitet.

Eine Entscheidung durch den Senat ist nicht veranlaßt. Die Sache war an das Amtsgericht Düren zurückzugeben.

Da lediglich die örtliche Zuständigkeit berührt wird, kommt nur eine Verbindung nach § 13 StPO in Betracht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02 und BGH, Beschl. vom 5. Februar 2003 - 2 ARs 25/03). Das gemeinschaftliche obere Gericht kann darüber hinaus nur die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht aber die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften.

Hier sind sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden kann (BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), offensichtlich über die Verbindung einig, was schon einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO entgegenstehen könnte. Darüber hinaus fehlt es aber jedenfalls an der Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaften. Die Staatsanwaltschaften Köln und Aachen sind nicht gehört worden, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat eine Abgabe des Verfahrens ausdrücklich abgelehnt.



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