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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2003
Aktenzeichen: 2 AR 114/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462 a Abs. 2 | |
StPO § 462 a Abs. 4 Satz 2 | |
StPO § 462 a Abs. 3 Satz 2 | |
StPO § 462 a Abs. 3 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juni 2003
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Az.: 20 VRs 186/99 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 528 Ds 89/99 Amtsgericht Köln Az.: 288 AR 3/02 Amtsgericht Berlin-Tiergarten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Juni 2003 beschlossen:
Tenor:
Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11. August 1999 ist das Amtsgericht Köln zuständig.
Gründe:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Köln als Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 462 a Abs. 2 StPO. Ein Fall der Zuständigkeitskonzentration gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 und 3 StPO liegt nicht vor, weil die Strafvollstreckung aus der Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. August 1999 erledigt ist.
Ende der Entscheidung
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