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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 2 AR 118/07
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
Az.: 5687 Js 23398/04 Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)
Az.: 1 Qs 36/07 Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Az.: 1 Ws 76/07 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Die "Gegenvorstellung" des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2007 gibt dem Senat keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses vom 25. Juni 2007.
Gründe:
Mit dem Beschluss vom 25. Juni 2007 hat der Senat das Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers gegen alle Mitglieder des 2. Strafsenats sowie seine Beschwerde gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. März 2007 als unzulässig verworfen.
Die "Gegenvorstellung" vom 9. Juli 2007 gibt keinen Anlass, diese Entscheidung zu ändern, da sie keinen neuen Sachvortrag enthält, sondern im Wesentlichen nur früheres Vorbringen wiederholt.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache ohne neuen Sachvortrag nicht mehr beantwortet werden.
Ende der Entscheidung
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