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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.1999
Aktenzeichen: 2 AR 120/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 13 a | |
StPO § 7 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Juli 1999
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen schweren Menschenhandels
Az.: 120 Js 4916/99 Staatsanwaltschaft Traunstein
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juli 1999 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 1999 ausgeführt hat:
"Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO sind nicht gegeben. Gemäß § 13 a StPO kann der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht nur dann bestimmen, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung an einem solchen fehlt oder dieses nicht ermittelt ist. Das ist nicht der Fall, weil der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO im Gerichtsbezirk des Landgerichts Traunstein begründet ist.
Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. März 1999 (Bl. 172 ff d.A.) im Strafverfahren Ls 120 Js 16757/98 beging der Beschuldigte die ihm zur Last liegenden Straftaten in Mittäterschaft mit dem Angeklagten jenes Verfahrens, den in Übersee/Ldkrs. Traunstein wohnenden I. . Dieser bereitete die Tat nicht nur von seinem Wohnsitz aus vor. Er wurde, als es in Spanien zu Schwierigkeiten mit der Geschädigten kam, von dem Beschuldigten P. telefonisch auch noch in die weitere Tatausführung eingebunden. Bei einem Ferngespräch befahl er der Geschädigten, weiterhin der Prostitution nachzugehen und künftig ihren gesamten Lohn abzugeben. Für den Fall, daß sie sich dem widersetzen sollte, bedrohte er sie mit Gewalttätigkeiten (S. 3 jenes Urteils).
Damit war - auf der Grundlage der Feststellungen des genannten Urteils wie auch des weiteren Akteninhalts - ein Tatbeitrag im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geleistet worden. Das begründet den Gerichtsstand des Tatorts im Inland auch gegen den im Ausland lebenden und eigenhändig nur dort handelnden Mittäter (vgl. u.a. BGHSt 39, 88, 90)."
Ende der Entscheidung
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