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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: 2 AR 129/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 |
2 ARs 268/05 2 AR 129/05
Bundesgerichtshof BESCHLUSS
vom 23. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2005 - Az.: 2 Ss 144/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
2. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil diese für ein unzulässiges Rechtsmittel nicht bewilligt werden kann.
Ende der Entscheidung
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