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StPO § 14 | |
StPO § 81g Abs. 1 | |
DNA-IFG § 2 |
vom
25. Februar 2000
DNA-Identitätsfeststellungsverfahren
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Az.: 23 Gs 2475/99 Amtsgericht Münster
Az.: 6 Gs 695/99 Amtsgericht Rheine
Az.: 32 Gs II 694/99 Amtsgericht Koblenz
Az.: 30 VRs 8/99 Staatsanwaltschaft Münster
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Februar 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Koblenz hat über den Antrag der Staatsanwaltschaft Münster vom 18. August 1999 zu entscheiden.
Gründe:
Das Landgericht Münster hat gegen den Verurteilten 1999 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und deren Führen rechtskräftig eine Freiheitsstrafe verhängt.
Die Staatsanwaltschaft Münster hat nacheinander bei den Amtsgerichten Münster, Rheine und Koblenz beantragt, die Entnahme von Körperzellen des Verurteilten und deren molekulargenetische Untersuchung durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf anzuordnen (§ 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g Abs. 1 StPO). Alle drei Gerichte halten sich für örtlich nicht zuständig.
Die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft obliegt dem Amtsgericht Koblenz. Die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischen Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters bilden zusammen eine Untersuchungshandlung. Für deren Anordnung ist der Ermittlungsrichter desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Entnahme stattfinden soll; dies gilt auch dann, wenn beantragt ist, die Untersuchung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts vorzunehmen (BGH, Beschluß vom 2. Februar 2000 - 2 ARs 495/99). Da die Entnahme der Körperzellen im Bezirk des Amtsgerichts Koblenz erfolgen soll, ist der Ermittlungsrichter dieses Amtsgerichts für die Entscheidung zuständig.
Ende der Entscheidung
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