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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 2 AR 133/05
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 14 | |
JGG § 85 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Juli 2005
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
Az.: KLs 103 Js 24391/98 jug LG Regensburg
Az.: 1 VRJs 752/01 Amtsgericht Adelsheim
Az.: 3 VRJs 1/02 Amtsgericht Rottenburg a.N.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Juli 2005 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29. Juni 2000 obliegt dem Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim.
Gründe:
Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05, vom 21. April 2005 - 2 ARs 84/05 und vom 13. Juli 2005 - 2 ARs 240/05).
Ende der Entscheidung
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