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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 2 AR 134/04
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 109 Abs. 2 | |
JGG § 58 Abs. 1 | |
JGG § 58 Abs. 3 Satz 3 | |
JGG § 42 Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls pp.
Az.: 29 Ls jug. 569 Js 48331/99 (112/00) u. 28 VRJs 125/01 Amtsgericht Neumünster
Az.: 18 BRs 18/01 Amtsgericht Lüneburg
Az.: NZS 8 AR 8/04 Amtsgericht Lingen (Ems)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Juli 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Neumünster vom 13. April 2004 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht bleibt für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 109 Abs. 2, 58 Abs. 1 JGG zuständig.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache nach §§ 109 Abs. 2, 58 Abs. 3 Satz 3, 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen nicht vor, da der Verurteilte seit 10. Juni 2004 im Bezirk des Amtsgerichts Vechta inhaftiert ist.
Ende der Entscheidung
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