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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 2 AR 134/05
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 85 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juli 2005
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Az.: 1 VRJs 578/04 Amtsgericht Adelsheim
Az.: 3 VRJs 83/04 Amtsgericht Rottenburg/Neckar
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 29. März 2000 obliegt dem Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim.
Gründe:
Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05). Die im Beschluß des Amtsgerichts Adelsheim vom 15. Juni 2005 ergänzend zitierte Senatsentscheidung vom 22. April 1994 - 2 ARs 93/04 - betrifft einen anderen Fall; hier besteht die Zuständigkeit des Jugendrichters beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG aufgrund der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Adelsheim am 25. August 2004 fort, auf eine dauerhafte Aufnahme in dieser Justizvollzugsanstalt im Falle der Wiedereinreise kommt es nicht an.
Ende der Entscheidung
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