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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 2 AR 136/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 162 Abs. 1 | |
StPO § 162 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 162 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen übler Nachrede u. a.
Az.: 161 Gs 1026/03 Amtsgericht Hamburg Az.: 2014 Js 279/03 Staatsanwaltschaft Hamburg Az.: 3 Gs 628/03 Amtsgericht Ulm
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg ist das Amtsgericht Ulm.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Im vorliegenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg (2014 Js 279/03) ist bisher nur ein Antrag auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung im Sinne von § 162 Abs. 1 StPO gestellt worden, nämlich jener vom 19. März 2003 (Bl. 30, 31 der Akten), ergänzt durch den Schriftsatz vom 14. Mai 2003 (Bl. 47, 48 der Akte). Dass in dieser Ergänzung die Möglichkeit einer späteren Durchsuchung und die Sicherstellung eines Computers angesprochen und daher die Bitte geäußert wurde, dem Beschuldigten rechtliches Gehör nicht zu gewähren, stellt sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Ulm nicht als Antrag auf Vornahme weiterer richterlicher Untersuchungshandlungen dar (zum Begriff der richterlichen Untersuchungshandlung vgl. KK-StPO - Wache, 5. Auflage, § 162 Rdnr. 4). Ob es zu Durchsuchungen und Sicherstellungen kommen wird, ist derzeit völlig ungewiss und bleibt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft vorbehalten, wobei auch in Betracht zu ziehen ist, dass Durchsuchung und Beschlagnahme entbehrlich sein könnten, falls der Beschuldigte den sicherzustellenden Gegenstand freiwillig herausgibt. Somit liegen die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO zurzeit jedenfalls nicht vor, sodass das Amtsgericht Ulm gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig ist, den Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg zu bescheiden."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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