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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 2 AR 136/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 13 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung u. a.
Az.: 6 Ds 850 Js 15263/06 1a Amtsgericht Chemnitz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO war zurückzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht an einem zuständigen Gericht fehlt.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 14. Juni 2007 ausgeführt:
"Für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof ist kein Raum, da Anklage zum Amtsgericht Chemnitz erhoben worden ist und dieses Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat. Damit fehlt es nicht an einem zuständigen Gericht im Geltungsbereich der Strafprozessordnung.
Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Übertragung der Zuständigkeit auf ein anderes Gericht. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, dass der zuständige Amtsrichter rechtlich oder tatsächlich verhindert wäre in dieser Sache mitzuwirken."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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