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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: 2 AR 137/03
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 109 | |
JGG § 88 | |
JGG § 58 Abs. 3 |
2 ARs 223/03 2 AR 137/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen eigenm. Abwesenheit
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die im Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 18. Juni 2002 - 3 Ls 102 Js 03142/02 jug. - bewilligte Strafaussetzung beziehen, ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten zuständig.
Gründe:
Der Verurteilte wohnt in Berlin im Bezirk des Amtsgerichts Tiergarten. Durch Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Schwandorf vom 3. April 2003 wurden die oben genannten Entscheidungen dem Jugendrichter bei dem Amtsgericht Tiergarten übertragen. Nachdem dieser die Übernahme abgelehnt hat, hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Schwandorf beantragt, das zuständige Gericht für diese Entscheidungen zu bestimmen.
Der Generalbundesanwalt hat dazu wie folgt Stellung genommen:
"Zuständig für die vorstehend genannten Entscheidungen ist das Amtsgericht Tiergarten. Der in §§ 109, 88, 58 Abs. 3 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass hierzu das Gericht des Aufenthaltsorts des Heranwachsenden berufen ist (BGH NStZ 1987, 443; BGH, Beschluss vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03), darf nur durchbrochen werden, wenn dem überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit entgegenstehen. Dies ist, auch unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, vorliegend nicht der Fall, so dass der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Schwandorf nicht zu beanstanden ist."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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