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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 2 AR 137/05
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 85 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Juli 2005
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Az.: 1 VRJs 327/02 Amtsgericht Adelsheim
Az.: 3 VRJs 20/03 Amtsgericht Rottenburg/Neckar
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10. April 2002 obliegt dem Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim.
Gründe:
Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05).
Ende der Entscheidung
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