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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2000
Aktenzeichen: 2 AR 138/00
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 14 | |
BtMG § 36 Abs. 5 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. August 2000
in der Vollstreckungssache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 583 Ls 194/97 Amtsgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. August 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Amtsgericht Koblenz zurückgegeben.
Gründe:
Die Vorlegung ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO liegen nicht vor. Das Amtsgericht Koblenz verkennt, daß kein Streit darüber besteht, welches Gericht für die Erteilung der nach § 36 Abs. 5 Satz 4 BtMG erforderlichen Belehrung zuständig ist. Streit besteht vielmehr darüber, ob das Amtsgericht Koblenz das auf Erteilung der Belehrung gerichtete Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Köln ablehnen durfte. Darüber hat, sofern das vorlegende Gericht nicht von seiner offensichtlichen unrichtigen Auffassung abrücken und dem Rechtshilfeersuchen stattgeben sollte (§ 158 Abs. 1 GVG), das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Satz 1 GVG).
Ende der Entscheidung
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