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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2000
Aktenzeichen: 2 AR 138/00
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 14
BtMG § 36 Abs. 5 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 212/00 2 AR 138/00

vom

23. August 2000

in der Vollstreckungssache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Az.: 583 Ls 194/97 Amtsgericht Köln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. August 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Amtsgericht Koblenz zurückgegeben.

Gründe:

Die Vorlegung ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO liegen nicht vor. Das Amtsgericht Koblenz verkennt, daß kein Streit darüber besteht, welches Gericht für die Erteilung der nach § 36 Abs. 5 Satz 4 BtMG erforderlichen Belehrung zuständig ist. Streit besteht vielmehr darüber, ob das Amtsgericht Koblenz das auf Erteilung der Belehrung gerichtete Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Köln ablehnen durfte. Darüber hat, sofern das vorlegende Gericht nicht von seiner offensichtlichen unrichtigen Auffassung abrücken und dem Rechtshilfeersuchen stattgeben sollte (§ 158 Abs. 1 GVG), das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Satz 1 GVG).

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