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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.1999
Aktenzeichen: 2 AR 138/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. August 1999
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 31 Ls 14 Js 559/97 Amtsgericht Aachen Az.: 90 VRs 527.4/98 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 18-R-321/99 Landgericht Mannheim Az.: 1 StVK 654/99 Landgericht Heilbronn
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. August 1999 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Tenor:
Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim zuständig.
Gründe:
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:
"Das gegen den Verurteilten am 3. Mai 1999 verkündete Berufungsurteil des Landgerichts Heidelberg wurde an diesem Tage rechtskräftig; zu diesem Zeitpunkt saß der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Mannheim ein (Bew.Heft Bl. 102, 107). Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ging die Untersuchungshaft in Strafhaft über mit der Folge, daß der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Mannheim zur Strafvollstreckung "aufgenommen war" (vgl. BGHSt 38, 63; BGH NStZ 1993, 31), und mit der weiteren Folge, daß die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim seit diesem Tage mit der Frage des Bewährungswiderrufs befaßt war. Befaßt im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 1; BGH NStZ 1993, 100; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1994 - 2 ARs 308/94 - und vom 10. Juni 1998 - 2 ARs 206/98). Das war am 3. Mai 1999 hier der Fall, nachdem die Anklage der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 23. November 1998 dem Amtsgericht Aachen am 25. November 1998 mitgeteilt worden war.
Die nach § 462 a Abs. 1 StPO einmal begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim wurde durch die am 22. Juni 1999 erfolgte Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall nicht beseitigt (vgl. BGHSt 26, 165, 166)."
Ende der Entscheidung
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