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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: 2 AR 139/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462 a Abs. 4 | |
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. September 2002
in der Strafvollstreckungssache
betreffend
Az.: 602 Js 17157/00 Staatsanwaltschaft Osnabrück Az.: 49 BRs 7/02 (463/00) Amtsgericht Osnabrück Az.: StVK S 2663/02 (24a) Landgericht Bielefeld Az.: 3 AR 272/02 - 3 - Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. September 2002 beschlossen:
Tenor:
Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Osnabrück vom 15. Dezember 2000 - 49 Ds 2 Js 17157/00 (463/00) - beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zuständig.
Gründe:
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld, die aufgrund der Konzentrationswirkung des § 462 a Abs. 4 StPO auch die nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der Verurteilung durch das Amtsgericht Osnabrück vom 15. Dezember 2000 erfaßt, ist nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO bestehen geblieben; die zwischenzeitliche Durchführung einer stationären Drogenentwöhnungstherapie steht dem nicht entgegen. Die Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit aufgrund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, vollständig erledigt oder der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer aufgenommen ist. Dies ist hier hinsichtlich der durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 27. April 1998 verhängten Freiheitsstrafe nicht der Fall; der Widerruf der Reststrafenaussetzung durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 8. Oktober 1999 führte ersichtlich nicht zur Erledigung der Vollstreckung. Soweit das Landgericht Bielefeld im Beschluß vom 5. August 2002 ausgeführt hat, mit dem genannten Beschluß sei "der Bewährungsvorgang abgeschlossen" gewesen, so betrifft dies eine Frage des Befaßtseins im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO, dies hat mit der Frage der Fortsetzungszuständigkeit grundsätzlich nichts zu tun.
Ende der Entscheidung
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