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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.08.2007
Aktenzeichen: 2 AR 139/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. August 2007
in den Ermittlungssachen
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
wegen zu 1. eines Vorwurfs, der nicht mitgeteilt wird,
zu 2. und 3. des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt u. a.
zu 4. eines nicht näher mitgeteilten Vorwurfs,
zu 5. des Vorwurfs der Urkundenfälschung u. a. zu 6. des Vorwurfs der Rechtsbeugung pp.
zu 7. des Vorwurfs des Vortäuschens von Straftaten u. a.
zu 8. des Vorwurfs der Rechtsbeugung u. a.
Az.: 14 Js 976/07, 14 Js 966/07, 14 Js 996/07, 14 Js 986/07, 13 Js 973/07 u. 14 Js 1176/07, 13 Js 954/07, 14 Js 1096/07, 13 Js 955/07 Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: 1 Zs 728/07 - 3 Ws 244/07, 1 Zs 722/07 - 3 Ws 252/07, 1 Zs 724/07 - 3 Ws 253/07, 1 Zs 732/07 - 3 Ws 254/07, 1 Zs 802/07 - 3 Ws 255/07 und 1 Zs 902/07 - 3 Ws 256/07, 1 Zs 779/07 - 3 Ws 257/07, 1 Zs 666/07 - 3 Ws 258/07, 1 Zs 781/07 - 3 Ws 260/07, Kammergericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs wird als unzulässig verworfen, weil es nicht begründet worden ist (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
2. Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 2. Mai 2007 - Az.: 1 Zs 728/07 - 3 Ws 244/07 -, vom 21. Mai 2007 - Az.: 1 Zs 722/07 - 3 Ws 252/07 -, vom 9. Mai 2007 - Az.: 1 Zs 724/07 - 3 Ws 253/07 - , vom 9. Mai 2007 - Az.: 1 Zs 732/07 - 3 Ws 254/07 -, vom 21. Mai 2007 - Az.: 1 Zs 802/07 - 3 Ws 255/07 -, vom 9. Mai 2007 - Az.: 1 Zs 902/07 - 3 Ws 256/07 -, vom 9. Mai 2007 - Az.: 1 Zs 779/07 - 3 Ws 257/07 - , vom 21. Mai 2007 - Az.: 1 Zs 666/07 - 3 Ws 258/07 - , vom 14. Mai 2007 - Az.: 1 Zs 781/07 - 3 Ws 260/07 - werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
3. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt schon wegen der Unzulässigkeit der Beschwerden nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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