Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: 2 AR 14/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 4
StPO § 13 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 23/06 2 AR 14/06

vom 14. März 2006

in der Strafsache

gegen

Az.: (282) 87 Js 1663/01 (54/02) und 35 Js 4383/04 Amtsgericht Tiergarten Az.: 1 Ls 22 Js 20661/04 Amtsgericht Memmingen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Amtsgericht - Schöffengericht - Memmingen zurückgegeben.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Memmingen hat bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Memmingen gegen den Angeschuldigten W. Anklage erhoben (22 Js 20661/04). Zwei weitere Anklagen sind bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Berlin-Tiergarten anhängig, die bereits terminiert sind (87 Js 1663/01 und 35 Js 2283/04). Eine Übernahme des Verfahrens des Amtsgerichts Memmingen hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten abgelehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht Memmingen das Verfahren dem Bundesgerichtshof vorgelegt mit dem Antrag, die Verbindung des bei ihm anhängigen Verfahrens mit den bei dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten anhängigen Verfahren zu beschließen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt den Antrag zurückzuweisen und insoweit ausgeführt:

"Die Sache ist an das Amtsgericht Memmingen zurückzugeben. Die Voraussetzungen einer Verbindung gemäß § 4 StPO liegen nicht vor. Diese setzt die Abänderung der sachlichen Zuständigkeit voraus. Sind - wie hier - mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig, so geht es nur um die örtliche Zuständigkeit. Dann gilt § 13 Abs. 2 StPO (Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 4 Rn. 1). Abgesehen davon, dass die beteiligten Gerichte das gemeinschaftliche obere Gericht nicht anrufen können (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), fehlt es an der erforderlichen (vgl. BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Berlin. Die beteiligten Staatsanwaltschaften müssen sich über die Verbindung einig sein (Senat Beschluss vom 04.03.2005 - 2 ARs 386/04). Diese Übereinstimmung kann nicht durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPO ersetzt werden (BGHSt 21, 247, 249)."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

Zurück