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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: 2 AR 140/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 4 Abs. 2 | |
StGB § 20 | |
StGB § 21 | |
StGB § 63 | |
StGB § 64 |
2 ARs 229/03 2 AR 140/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
Az.: 3 Ls 612 Js 15287/02 (18/02) Amtsgericht Bad Iburg Az.: 39 Js 152/02 Staatsanwaltschaft Münster Az.: 8 KLs 18/03 Landgericht Münster
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 30. Juli 2003 gemäß § 4 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Das beim Schöffengericht Bad Iburg anhängige Verfahren 3 Ls 612 Js 15287/02 (18/02) wird zu dem beim Landgericht Münster anhängigen Verfahren 8 KLs 18/03 verbunden.
Gründe:
Die vom Generalbundesanwalt auf die Vorlage des Schöffengerichts Bad Iburg beantragte Verbindung ist nach der Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster durch den Eröffnungsbeschuß des Landgerichts Münster vom 23. Juli 2003 zulässig (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Juli 1992 - 2 ARs 345/92; BGHR StPO § 4 Verbindung 10; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 4 Rdn. 5). Die Verbindung ist im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Aburteilung auch sachdienlich, zumal das Landgericht die Erhebung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über den Angeklagten M. zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63 und 64 StGB angeordnet hat. Das Landgericht Münster und der Verteidiger haben gegen die Verbindung keine Einwendungen erhoben.
Ende der Entscheidung
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