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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2000
Aktenzeichen: 2 AR 146/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 138 a
StPO § 138 d Abs. 6 Satz 1
StPO § 311 Abs. 2
StPO § 138 a Abs. 1 Nr. 1
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
StGB § 186
StGB § 336
StGB § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 251/00 2 AR 146/00

vom

17. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen übler Nachrede

hier: Ausschließung des Rechtsanwalts K. nach § 138 a StPO

Az.: 512 Js 31368/97 Staatsanwaltschaft Stralsund (IV Ns 39/99 LG Stralsund) Az.: I Ws 134/2000 Oberlandesgericht Rostock

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten S. und des Rechtsanwaltes K. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. Mai 2000 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Die gemäß §§ 138 d Abs. 6 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO zulässigen sofortigen Beschwerden sind nicht begründet. Rechtsanwalt K. ist durch den angefochtenen Beschluß zu Recht gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO als Verteidiger des Angeklagten S. ausgeschlossen worden. Da er das im Verfahren gegen den Beschwerdeführer S. verfahrensgegenständliche Flugblatt selbst verfaßt und für seine Verbreitung gesorgt hat, ist er dringend verdächtig, die dem Angeklagten S. zur Last gelegten Tat der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB als Mittäter begangen zu haben. Ob schon die Überschrift des Flugblatts allein den Tatbestand der Beleidigung oder der üblen Nachrede erfüllt, kann dahinstehen; ihr kann im allgemeinen Sprachverständnis auch ein Bedeutungsinhalt zukommen, dessen - auch öffentliche - Verwendung durch den Zweck der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt ist. Dies gilt gleichermaßen für diejenigen Passagen des Flugblatts, die sich in allgemeiner Form mit der Möglichkeit und dem Vorwurf der Fehlerhaftigkeit der im Flugblatt angegriffenen Entscheidung befassen.

Die Grenze der Strafbarkeit ist jedoch jedenfalls mit der Passage überschritten, in welcher ein Schreiben des Rechtsanwalts K. an die angegriffenen Richter auszugsweise zitiert wird. Die Ankündigung, weiterhin öffentlich behaupten zu wollen, "daß Ihr Urteil vom 22.10.1997 ... den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt und Ihr Verhalten daher ein Verbrechen gemäß §§ 336, 12 StGB ist", enthält die tatsächliche Behauptung, die angegriffenen Richter hätten die genannte Entscheidung vorsätzlich falsch und unter bewußter Beugung des Rechts getroffen. Der beleidigende Charakter dieser Tatsachenbehauptung wird durch die Einrückung als Zitat nicht aufgehoben und durch die (scheinbare) Anheimstellung der Widerlegung noch verstärkt.

Das Fehlen eines Strafantrags sowie der Eintritt der presserechtlichen Verjährung würden, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, dem Ausschluß des Rechtsanwalts als Verteidiger nicht entgegenstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.



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