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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2001
Aktenzeichen: 2 AR 146/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 4 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Memmingen anhängige Strafverfahren wegen Betrugs (Az.: 5 Ds 22 Js 6597/99) wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Biberach a.d. Riß anhängigen Strafverfahren wegen Betrugs u.a. (Az.: 7 Ls Ak 1183/00) verbunden.
Gründe:
Der Bundesgerichtshof ist für die Verbindung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig; die Verbindung betrifft Sachen, die bei Gerichten verschiedener Rangordnung anhängig sind.
Beide Verfahren sind, nachdem das Amtsgericht - Schöffengericht - Biberach das Hauptverfahren in der Sache 7 Ls Ak 1183/00 durch Beschluß vom 25. Oktober 2001 eröffnet hat, rechtshängig; das Amtsgericht Biberach ist mit der vom Amtsgericht Memmingen angeregten Verbindung einverstanden.
Die Verbindung ist sachgerecht, da die Verfahren sich gegen dieselben Beschuldigten richten und parallele Tatvorwürfe betreffen; in beiden Verfahren werden dieselben Beweismittel zu verwerten sein.
Ende der Entscheidung
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