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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: 2 AR 146/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 225 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Bedrohung u. a.
hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung
Az.: 22 Qs 186/06 Landgericht Bremen
Az.: 95 (84a) Cs 661 Js 39994/05 Amtsgericht Bremen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten, die Entscheidung der Sache einem anderen Oberlandesgericht zu übertragen, wird abgelehnt.
Gründe:
1. Bei dem Amtsgericht Bremen ist ein Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Bedrohung und wegen Nötigung in zwei Fällen anhängig. Das Amtsgericht hat die Sache durch Beschluss vom 7. Juli 2006 gemäß § 225 a StPO dem Landgericht Bremen vorgelegt, weil nach seiner Auffassung die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt.
Der Angeklagte hat beim Landgericht Bremen beantragt, die Zuständigkeit auf ein anderes Amtsgericht zu übertragen. Beim Oberlandesgericht Bremen hat er den Antrag gestellt, ein anderes Landgericht als zuständig für diese Entscheidung zu bestimmen. Beim Bundesgerichtshof hat er beantragt, die Zuständigkeit vom Strafsenat des Oberlandesgerichts Bremen auf den Strafsenat eines anderen Oberlandesgerichts zu übertragen, weil Mitglied des zuständigen Strafsenats die Richterin am Oberlandesgericht B. sei, die sich in früheren Entscheidungen des Strafsenats der Strafvereitelung schuldig gemacht habe. Auch sei das Oberlandesgericht Bremen durch die materielle Benachteiligung des Angeklagten und seiner Mutter in verschiedenen Verfahren massiv belastet.
2. Die vom Angeklagten vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Übertragung der Zuständigkeit auf ein anderes Gericht. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass alle Richter des Oberlandesgerichts Bremen rechtlich oder tatsächlich verhindert wären, in dieser Sache mitzuwirken.
Ende der Entscheidung
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