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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.1999
Aktenzeichen: 2 AR 147/99
Rechtsgebiete: StPO, JGG, FGG


Vorschriften:

StPO § 14
JGG § 84 Abs. 2
JGG § 110 Abs. 1
FGG § 36 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 AR 147/99 2 ARs 372/99

vom

15. September 1999

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Az.: 644 Js 662/96 Staatsanwaltschaft Zwickau

Az.: 19a VRJs 113/99 Amtsgericht Bielefeld

Az.: 5 KLs 664 Js 662/96 Landgericht Zwickau

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. September 1999 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Einleitung der Vollstreckung der durch das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Zwickau vom 19. Juni 1996 verhängten Jugendstrafe obliegt dem Amtsgericht Bonn.

Gründe:

Gegen den Verurteilten ist durch das obenbezeichnete Urteil eine zunächst zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt worden. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist durch Beschluß vom 25. November 1998 rechtskräftig widerrufen worden. Der Verurteilte, der seinen Wohnsitz in Bonn hat, verbüßt zur Zeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Auerbach - rechtskräftig nach Verwerfung seiner Berufung seit dem 3. Oktober 1998 - in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne. Weder der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Bonn noch der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Bielefeld halten sich für zuständig, die Vollstreckung der Jugendstrafe einzuleiten.

Die örtliche Zuständigkeit zur Einleitung der Vollstreckung der Jugendstrafe bestimmt sich hier gemäß § 84 Abs. 2, 110 Abs. 1 JGG i.V.m. § 36 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz des Verurteilten. Der Eintritt der Volljährigkeit und der seitherige Zeitablauf lassen die Anwendung des § 84 Abs. 2 JGG unberührt. Zuständig ist der Jugendrichter, der im Falle der Minderjährigkeit zuständig gewesen wäre (BGHSt 20,157; Ostendorf, JGG 4. Aufl. § 84 Rdn. 3) . Da der Verurteilte nach Aktenlage seinen Wohnsitz in Bonn nicht aufgegeben hat, ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Bonn zuständig.

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