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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 2 AR 15/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
Az.: 3 Ds 1012/02 Amtsgericht Jülich Az.: 148 Js 53884/02 Staatsanwaltschaft Mühlhausen Az.: 15 Js 301/02 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 34 AR 67/02 Amtsgericht Nordhausen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Februar 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, das Verfahren des Amtsgerichts - Strafrichter - Jülich (3 Ds 1012/02) zu dem Verfahren des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Nordhausen (34 AR 67/02; 148 Js 53884/02 Staatsanwaltschaft Mühlhausen) zu verbinden, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beantragte Verbindung kann schon deshalb nicht vorgenommen werden, weil im Verfahren des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Nordhausen das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. August 1992 - 2 ARs 318/92 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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