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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: 2 AR 15/06
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 | |
JGG § 42 Abs. 3 Satz 1 | |
JGG § 42 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Az.: 170 Js 20/04 Staatsanwaltschaft Köln
Az.: 3 b AR 1/06 und 3 b Ds 83 Js 3938/05 - AK 190/05 jug. Amtsgericht Coesfeld
Az.: 646 Ds 193/04 Amtsgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Februar 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Köln vom 23. Dezember 2005 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen.
Der Jugendrichter des Amtsgerichts Köln ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Januar 2006 ausgeführt, dass derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine Abgabe an das Amtsgericht (Jugendrichter) Coesfeld aus Zweckmäßigkeitsgründen geboten ist. Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht geäußert, Tatzeugen leben im Raum Köln und der Jugendrichter des Amtsgerichts Köln hat in dieser Sache bereits gegen den früheren Mitangeklagten verhandelt.
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2005 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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