Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.09.2003
Aktenzeichen: 2 AR 151/03
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 92 Abs. 2 | |
JGG § 85 Abs. 5 |
2 ARs 253/03 2 AR 151/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. September 2003
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Az.: 61 Ls 64 Js 1794/01 - 294/01 Amtsgericht Essen Az.: 31 AR 12/03 Amtsgericht Gelsenkirchen Az.: 25 VRJs 156/2002 Amtsgericht Siegburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. September 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Essen vom 21. Mai 2002 obliegt dem Jugendrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen.
Gründe:
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 18. Juli 2003 ausgeführt hat:
"Nachdem der Verurteilte gemäß § 92 Abs. 2 JGG aus dem Jugendstrafvollzug herausgenommen wurde und die durch das Amtsgericht Essen verhängte Jugendstrafe nunmehr in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen vollstreckt wird, ist die - widerrufliche - Übertragung der Vollstreckungsleitung auf den Jugendrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen gemäß § 85 Abs. 5 JGG sachgerecht. Der vom abgebenden Jugendrichter des Amtsgerichts Siegburg hervorgehobene Gesichtspunkt der Vollzugsnähe ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG (vgl. BGHSt 30, 9, 10; Eisenberg, 9. Aufl. Rdnr. 14; Diemer/Schoreit/Sonnen 4. Aufl. Rdnr. 11; Brunner/Dölling 11. Aufl. Rdnr. 19, alle zu § 85 JGG)."
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.