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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.09.2003
Aktenzeichen: 2 AR 151/03
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 92 Abs. 2
JGG § 85 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 253/03 2 AR 151/03

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 3. September 2003

in der Strafvollstreckungssache

gegen

Az.: 61 Ls 64 Js 1794/01 - 294/01 Amtsgericht Essen Az.: 31 AR 12/03 Amtsgericht Gelsenkirchen Az.: 25 VRJs 156/2002 Amtsgericht Siegburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. September 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Essen vom 21. Mai 2002 obliegt dem Jugendrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen.

Gründe:

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 18. Juli 2003 ausgeführt hat:

"Nachdem der Verurteilte gemäß § 92 Abs. 2 JGG aus dem Jugendstrafvollzug herausgenommen wurde und die durch das Amtsgericht Essen verhängte Jugendstrafe nunmehr in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen vollstreckt wird, ist die - widerrufliche - Übertragung der Vollstreckungsleitung auf den Jugendrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen gemäß § 85 Abs. 5 JGG sachgerecht. Der vom abgebenden Jugendrichter des Amtsgerichts Siegburg hervorgehobene Gesichtspunkt der Vollzugsnähe ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG (vgl. BGHSt 30, 9, 10; Eisenberg, 9. Aufl. Rdnr. 14; Diemer/Schoreit/Sonnen 4. Aufl. Rdnr. 11; Brunner/Dölling 11. Aufl. Rdnr. 19, alle zu § 85 JGG)."



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