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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2008
Aktenzeichen: 2 AR 151/08
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Az.: 1302 Js 813/08 Staatsanwaltschaft Lüneburg Az.: 55 Js 99/08 Staatsanwaltschaft Bielefeld
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. September 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Lüneburg vom 25. April 2008 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht - Jugendrichter - Lüneburg ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.
Gründe:
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht gegeben. Eine Zweckmäßigkeit der Abgabe ist schon deshalb nicht ersichtlich, da der Angeklagte den Tatvorwurf nicht umfänglich eingeräumt hat und die zu vernehmenden Zeugen im Bereich des Amtsgerichts Lüneburg wohnen. Dieses ist im Übrigen - nach zweimaliger Abgabe der Sache und Durchführung einer Hauptverhandlung gegen den Mitangeklagten - mit der Sache vertraut.
Da seit Anklageerhebung inzwischen 14 Monate vergangen sind, ist die Sache eilbedürftig.
Ende der Entscheidung
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