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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2001
Aktenzeichen: 2 AR 153/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StPO § 453 | |
StPO § 462 a Abs. 4 | |
StPO § 462 a Abs. 3 Satz 2 | |
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 27 VRs 3 Op Js 125/96 Staatsanwaltschaft Berlin I Az.: 335 Js 471/97 Staatsanwaltschaft Neuruppin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. November 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
Gründe:
In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der Bundesgerichtshof nur eines der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die Bestimmung muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen, bisher am Streit nicht beteiligten Gerichts ergibt (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 2 m.w.N.). So verhält es sich hier.
Zuständig ist das Amtsgericht Fürstenwalde, das am Zuständigkeitsstreit bisher nicht beteiligt war.
Zwar war nach § 462 a Abs. 4 StPO i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO zunächst das Amtsgericht Neuruppin zuständig geworden, weil es auf die höchste Strafe erkannt hat. Dieses Gericht hat jedoch die nach § 453 StPO zu treffenden nachträglichen Entscheidungen mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Fürstenwalde übertragen. Nach Abgabe der nachträglichen Entscheidungen an das Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner nach Maßgabe des § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für die aufgrund anderer Urteile angefallene Bewährungsaufsicht zuständig, sofern in diesen Urteilen auf eine geringere Strafe erkannt ist (BGH NStZ 1994, 97; NStZ-RR 2000, 83).
Die Bedenken, die der Senat gegen diese Rechtsansicht in seinen Beschlüssen vom 8. November 2000 (2 ARs 299/00 = BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 2) und vom 22. November 2000 (2 ARs 284/00) geäußert hat, hält er nicht mehr aufrecht.
Ende der Entscheidung
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