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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.09.2004
Aktenzeichen: 2 AR 155/04
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Az.: 56 Js 8/01 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 12 Ls 56 Js 8/01 89 Hw/02 Amtsgericht Minden Az.: 7 Ls 22/04 Amtsgericht Diepholz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. September 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Minden vom 10. Mai 2004 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Die Abgabe - ihre Zulässigkeit nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG unterstellt - ist insgesamt nicht zweckmäßig. Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte nunmehr 24 Jahre alt ist, kommt dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe kaum noch Bedeutung zu. Das Jugendgericht in Minden ist bereits seit längerem mit dem Verfahren vertraut und hat entsprechende Vorkenntnisse. Aufgrund der häufigen Ortswechsel des Angeklagten ist sein Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Diepholz auch nicht für längere Zeit gesichert. Daher muß es zur Vermeidung wiederholter Abgaben aus Gründen der Zweckmäßigkeit bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Minden bleiben, bei dem die Staatsanwaltschaft ihre Anklage erhoben hat."
Ende der Entscheidung
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