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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.08.2003
Aktenzeichen: 2 AR 159/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 3 | |
StPO § 4 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. August 2003
in der Strafsache
gegen
Az.: 520 Js 4514/02 Staatsanwaltschaft Osnabrück Az.: 21 Js 13/02 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 9 KLs - G 1/03 Landgericht Bielefeld Az.: 3 Ls 560 Js 4514/02 (17/02) Amtsgericht Bad Iburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. August 2003 beschlossen:
Tenor:
Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg anhängige Verfahren 3 Ls 560 Js 4514/02 (17/02) wird zu dem beim Landgericht Bielefeld anhängigen Verfahren 9 KLs - G 1/03 verbunden.
Gründe:
Das Landgericht Bielefeld, das ein Verfahren gegen den dort angeklagten G. eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg gegen G. und W. anhängige Verfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht Bad Iburg hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für die Entscheidung über die Verbindung zuständig ist. Das beim Amtsgericht Bad Iburg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Bielefeld anhängigen Verfahren zu verbinden. Dem steht nicht entgegen, daß das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg noch nicht eröffnet ist (BGH NStZ 1990, 548 = BGHR StPO § 4 Verbindung 5). Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich.
Ende der Entscheidung
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