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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2001
Aktenzeichen: 2 AR 161/01
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 68
OWiG § 62
OWiG § 62 Abs. 1
OWiG § 68 Abs. 3
OWiG § 68 Abs. 1
OWiG § 62 Abs. 2 Satz 1
OWiG § 68 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 277/01 2 AR 161/01

vom

17. Oktober 2001

in dem Bußgeldverfahren

gegen

Az.: 14-0523.1/307 Regierungspräsidium Karlsruhe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag des Betroffenen gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28. Dezember 2000 ist das Amtsgericht Heilbronn.

Gründe:

1. Mit seinem auf § 108 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 OWiG gestützten Antrag wendet sich der Betroffene gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28. Dezember 2000, mit welchem einem Antrag des Betroffenen auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Bußgeldverfahren nur teilweise stattgegeben wurde; der zugrunde liegende Bußgeldbescheid der zentralen Bußgeldstelle Bretten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16. März 2000 wurde wegen Eintritts der Verjährung nach Einspruchseinlegung mit Verfügung vom 24. August 2000 zurückgenommen. Das für den Tatort zuständige Amtsgericht Heilbronn hat sich mit Beschluß vom 26. März 2001, das für den Sitz der Verwaltungsbehörde zuständige Amtsgericht Karlsruhe hat sich mit Beschluß vom 2. Juli 2001 für unzuständig erklärt. Zuständig ist das Amtsgericht Heilbronn.

2. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG entscheidet über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung das nach § 68 OWiG zuständige Gericht. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist danach "bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid" das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Nach § 68 Abs. 3 OWiG kann eine Landesregierung abweichend von dieser Zuständigkeitskonzentration durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit dezentral bestimmen; dies ist für das Land Baden-Württemberg durch die Verordnung des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg über gerichtliche Zuständigkeiten (Zuständigkeitsverordnung Justiz) vom 20. Dezember 1998 (GBl. S. 680) geschehen; nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 a dieser Verordnung entscheidet abweichend von § 68 Abs. 1 OWiG bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.

Die aufgrund der Verordnung nach § 68 Abs. 3 OWiG begründete dezentrale Zuständigkeit des Tatortgerichts gilt nicht nur für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, sondern für alle gerichtlichen Entscheidungen im Bußgeldverfahren, für welche auf die Zuständigkeit nach § 68 OWiG verwiesen ist.

Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 62 OWiG, wonach über den Antrag nach § 62 Abs. 1 OWiG "das nach § 68 zuständige Gericht" entscheidet. Da die nach § 62 Abs. 1 OWiG anfechtbaren Maßnahmen den Erlaß eines Bußgeldbescheids und damit auch einen Einspruch nicht voraussetzen, würde eine Zuständigkeitsbestimmung, die ein gerichtliches Verfahren nach Einspruch schon voraussetzt, ersichtlich leer laufen und die dem Gesetz zugrunde liegende Abgrenzung von Zufälligkeiten abhängig machen. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, daß eine solche Auslegung überdies in einer Vielzahl von Fällen zu einer sachwidrigen Zuständigkeitszersplitterung je nach Verfahrensstand führen würde. Nach Wortlaut und Sinn der Regelung sollen alle gerichtlichen Entscheidungen im Bußgeldverfahren durch das in § 68 OWiG bezeichnete Gericht getroffen werden; aus dem Umstand, daß im dortigen Regelungszusammenhang allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid geregelt ist, folgt nicht, daß die Verweisungen für die Zuständigkeit in anderen Fällen (§§ 62 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Nr. 1, 108 Abs. 1 108a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 110 Abs. 2 OWiG) jeweils die Anhängigkeit eines Verfahrens nach Einspruch voraussetzen. Zuständig ist vielmehr jeweils das Gericht, das nach Einspruchseinlegung nach § 68 OWiG zuständig ist oder dessen Zuständigkeit sich bei Einspruchseinlegung aus § 68 OWiG ergäbe.

Die ZuständigkeitsVO Justiz vom 20. November 1998 knüpft in § 28 Abs. 1 Nr. 5 a an den Wortlaut des § 68 Abs. 1 OWiG an und überträgt die dort geregelte Zuständigkeit umfassend auf das Tatortgericht. Dies ist hier das Amtsgericht Heilbronn.

Ende der Entscheidung

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