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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: 2 AR 164/03
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, Verordnung Justizministeriums Baden-Württemberg über gerichtliche Zuständigkeiten


Vorschriften:

OWiG § 7 Abs. 1
OWiG § 29 a Abs. 4
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 130
OWiG § 68 Abs. 1
OWiG § 68 Abs. 3 Nr. 1
OWiG § 130
StPO § 14
Verordnung Justizministeriums Baden-Württemberg über gerichtliche Zuständigkeiten vom 20.11.1998 § 28 Nr. 3g
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 258/03 2 AR 164/03

vom 10. September 2003

in dem Verfahren

gegen

wegen Verfallsanordnung

Az.: 72 Js 30514/03 Staatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 82 Js 8720/02 Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - Az.: 3 OWi 82 Js 1400/03 Amtsgericht Maulbronn Az.: 4 OWi 440/03 Amtsgericht Leonberg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. September 2003 beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Verfallsbescheid des Landratsamtes Enzkreis vom 9. August 2002 (Az.: 505.71.717169.6/Ek.) ist das Amtsgericht Maulbronn.

Gründe:

Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen.

Zuständig für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Verfallsbescheid des Landratsamtes Enzkreis vom 9. August 2002 (Az.: 505.71.717169.6/Ek.) ist das Amtsgericht Maulbronn.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 31. Juli 2003 dazu ausgeführt:

"Das vorliegende Bußgeldverfahren richtete sich zunächst gegen den Geschäftsführer der Firma W. wegen des Verdachts der Verletzung von Aufsichtspflichten nach § 130 OWiG. Nach Einstellung dieses Verfahrens erließ die Bußgeldstelle des Landratsamtes des Enzkreises gegen den Geschäftsführer der Firma W. am 9. August 2002 gemäß § 29 a Abs. 4 OWiG einen Verfallsbescheid über 43.000,00 Euro, gegen den der betroffene Geschäftsführer fristgemäß Einspruch einlegte.

Die Amtsgerichte Maulbronn und Leonberg - die Firma W. hat ihren Firmensitz im Bezirk dieses Gerichtes - haben sich für örtlich unzuständig erklärt, über den Einspruch zu befinden.

Zuständig ist das Amtsgericht Maulbronn. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 68 Abs. 3 Nr. 1 OWiG i.V.m. § 28 Nr. 3g der Verordnung des Justizministeriums von Baden-Württemberg über gerichtliche Zuständigkeiten vom 20. November 1998 ... (GBl. S. 680, 693). Nach § 28 Nr. 3g dieser Verordnung entscheidet bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid - Bußgeldbescheid im Sinne dieser Verordnung und des OWiG ist auch der Verfallsbescheid im selbständigen Verfahren nach § 29a Abs. 4 OWiG (vgl. § 87 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 OWiG) - abweichend von der Regelung des § 68 Abs. 1 OWiG das Amtsgericht Maulbronn für in seinem Bezirk begangene Ordnungswidrigkeiten (ohne diese Regelung wäre hier das Amtsgericht Pforzheim gemäß § 68 Abs. 1 OWiG zuständig, weil die den Bescheid erlassene Bußgeldbehörde in seinem Bezirk ihren Sitz hat).

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Maulbronn ist die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit auch in seinem Bezirk begangen worden. Nach § 7 Abs. 1 OWiG ist Begehungsort einer Ordnungswidrigkeit auch der Ort, an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Das war hier die Überladung der Transportfahrzeuge der Firma W. im Bezirk des Amtsgerichts Maulbronn. Dass dem Geschäftsführer der Firma W. nicht diese ordnungswidrige Überladung als solche zur Last gelegt worden war, sondern die Verletzung von betrieblichen Aufsichtspflichten, steht nicht entgegen. Denn die Verletzung betrieblicher Pflichten durch die der Aufsicht unterliegenden Angehörigen des Betriebs - hier die unzulässige Überladung der Fahrzeuge im Bezirk des Amtsgerichts Maulbronn - ist eine objektive Bedingung für die Verfolgbarkeit einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG (BGH NJW 1984, 2372; KK OWiG-Rogall 2. Aufl. Rdn. 18; Göhler 13. Aufl. Rdn. 9; Erbs/Kohlhaas-Senge Rdn. 10, alle zu § 130 OWiG), die, obwohl außerhalb des eigentlichen Tatbestandes des § 130 OWiG liegend, gleichwohl eine tatortbegründende Wirkung im Sinne von § 7 Abs. 1 OWiG entfaltet (vgl. BGHSt 42, 235, 242; Eser in Schönke-Schröder 26. Aufl. § 9 StGB Rdn. 7; Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 9 StGB Rdn. 4; Göhler, 13. Aufl. § 7 Rdn. 6; aA OWiG-Rogall aaO § 7 Rdn. 11). Die Vorschrift des § 130 OWiG will der Begehung von rechtswidrigen Handlungen in Betrieben insoweit vorbeugen, als es sich um die Verletzung betriebsbezogener Pflichten handelt und der Betriebsinhaber nicht selbst Täter ist (Erbs/Kohlhaas-Senge aaO Rdn. 1). Kommt es durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht zu betriebsbedingten Rechtsverstößen (hier das Überladen der Fahrzeuge), so ist Handlungsort im Sinne von § 7 Abs. 1 OWiG auch der Ort, an welchem sich die Gefahr verwirklicht, deren Vermeidung Zweck des § 130 OWiG ist (Tröndle/Fischer aaO). Das geschah mit der Überladung der Fahrzeuge im Bezirk des Amtsgerichts Maulbronn."

Dem tritt der Senat für den vorliegenden Fall bei.

Ende der Entscheidung

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