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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.09.1999
Aktenzeichen: 2 AR 164/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 462a Abs. 1 | |
StPO § 462a Abs. 4 | |
StGB § 68d |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. September 1999
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Betruges u.a.
Az.: 18 VRs 6481/87 Staatsanwaltschaft Bielefeld
Az.: StVK B 42/93 (16) FA Landgericht Bielefeld
Az.: 3 AR 1882/99 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. September 1999 beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die Führungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig.
Gründe:
Der Senat schließt sich der zutreffenden Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:
"§ 462a Abs. 1 StPO gilt auch für die Führungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68d StGB. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld war vor der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel vom 16. Dezember 1997 zum Zwecke der Verbüßung von Strafhaft mit einer noch nicht erledigten Entscheidung im Rahmen der Führungsaufsicht nicht befaßt. Nur insoweit könnte die Zuständigkeit fortwirken. Für neu anfallende Nachtragsentscheidungen ist wegen des Konzentrationsprinzips des § 462a Abs. 4 StPO die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk der Verurteilte nunmehr in Strafhaft einsitzt (vgl. Fischer in KK 4. Aufl. § 462a Rdn. 21, 23; BGHR § 462a Abs. 1 Bewusstsein 7; BGH, Beschluss vom 11. August 1999, 2 ARs 161/99). Die Zuständigkeit ging mit dem Beginn der neuen Strafverbüßung des Verurteilten auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig über."
Ende der Entscheidung
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