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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: 2 AR 166/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO 462 a Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 266/03 2 AR 166/03

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 13. August 2003

in der Bewährungssache

betreffend

wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Az.: 510 Js 4833/97 Staatsanwaltschaft Gera - Zweigstelle Jena - Az.: 33 BRs 52/99 Amtsgericht Stade Az.: 3 ARs 42/03 Amtsgericht Calw Az.: 1 BRs 67/99 - 510 Js 4833/97 1 Ds Amtsgericht Jena

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Calw zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:

"Die Abgabe durch das Amtsgericht Jena ist für das Amtsgericht Calw bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Annahme von Willkür kommt nicht schon dann in Betracht, wenn besondere Gründe fehlen, die für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht sprechen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur NStZ 1993, 200; Beschlüsse vom 30. Juni 1995 - 2 ARs 159/95 - und vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95 -). In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Bedeutung, dass im Verfahren des Amtsgerichts Jena die Bewährungsfrist bereits abgelaufen war, als der Abgabebeschluss erging. Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, können auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit fällig werden (BGH, Beschluss vom 8. November 1991 - 2 ARs 397/91 -)."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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