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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 2 AR 166/06
Rechtsgebiete: StPO, GKG, GVG
Vorschriften:
StPO § 33 a | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 3 Abs. 2 | |
GKG § 69 a | |
GVG § 139 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Oktober 2006
in der Justizverwaltungssache
wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft
Az.: 1 Zs 498/06, 1 Zs 234/06, 1 Zs 816/06, 1 Zs 830/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Az.: 4 VAs 24-27/06 Kammergericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 7. Juni 2006 - Az.: 4 VAs 24-27/06 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der "Anhörungsrüge nach § 33 a StPO" und "der Anhörungsrüge nach § 69 a GKG". Er ist der Auffassung, dass der gesamte Bundesgerichtshof nicht zuständig war, der Senat in der Besetzung von fünf Mitgliedern hätte entscheiden müssen und das Verfahren gerichtskostenfrei sei.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat, der dem Antragsteller vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden ist. Die Besetzung der Strafsenate bei Entscheidungen über Beschwerden ergibt sich aus § 139 Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Kostentragungspflicht für erfolglose Beschwerden ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, die Höhe der Kosten aus Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis Nr. 3602.
Gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerde zulässig, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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