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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: 2 AR 167/03
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 | |
StPO § 12 Abs. 2 |
2 ARs 272/03 2 AR 167/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 318 Js 6822/03 Staatsanwaltschaft Osnabrück Az.: 16 Ds 47/03 Amtsgericht Papenburg Az.: 22 Ds Ak 245/03 Amtsgericht Steinfurt
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. August 2003 beschlossen:
Tenor:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Papenburg vom 23. April 2003 wird aufgehoben.
2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Steinfurt übertragen.
Gründe:
Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht - Papenburg gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Steinfurt war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.
Der Senat hat, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für den Wohnsitz der Angeklagten zuständigen Amtsgericht - Jugendrichter -Steinfurt übertragen. Eine Erschwerung des Verfahrens ist dadurch nicht zu erwarten; der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren den Tatvorwurf gestanden.
Ende der Entscheidung
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