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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2009
Aktenzeichen: 2 AR 170/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 453 | |
StPO § 462a Abs. 1 |
2 ARs 288/09 2 AR 170/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 22. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Braunschweig und die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen streiten über die Zuständigkeit für den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 1. März 2006.
II.
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung war zurückzuweisen.
Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zuständig ist (vgl. u. a. BGH NStZ 2001, 10).
Zuständig für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mönchengladbach wie der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift vom 26. Juni 2009 dargelegt hat.
Der Verurteilte war im maßgeblichen Zeitpunkt in die Justizvollzugsanstalt Mönchengladbach aufgenommen und die Strafvollstreckungskammer war mit der Frage des Bewährungswiderrufs befasst im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO, da die Tatsachen aktenkundig waren, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können.
Ende der Entscheidung
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