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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 2 AR 171/07
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 | |
JGG § 108 | |
StPO § 12 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 283 Js 156/06 Staatsanwaltschaft Arnsberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. August 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Arnsberg vom 2. April 2007 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht - Jugendrichter - Arnsberg bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 28. Juli 2007 zutreffend ausgeführt:
"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Arnsberg gemäß § 42 Abs. 3 JGG i.V.m. § 108 JGG ist nicht zulässig, weil der Wohnsitzwechsel des Angeklagten vor Anklageerhebung erfolgt ist (siehe Blatt 62, 70 d.A.; BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2).
Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der Angeklagte nicht in vollem Umfang geständig ist und die in Betracht kommenden Zeugen und der Geschädigte in Arnsberg wohnen. Demgegenüber kommt dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 3 JGG seinen Niederschlag gefunden hat, im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nunmehr 21 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu."
Ende der Entscheidung
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