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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: 2 AR 173/03
Rechtsgebiete: NS-AufhG
Vorschriften:
NS-AufhG § 6 Abs. 2 Satz 3 | |
NS-AufhG § 1 | |
NS-AufhG § 2 | |
NS-AufhG § 3 | |
NS-AufhG § 4 |
2 ARs 282/03 2 AR 173/03
Bundesgerichtshof BESCHLUSS
vom 10. September 2003
in der Aufhebungssache
betreffend die Aufhebung des Urteils des Sondergerichts Kalisch vom 21. September 1944 gegen , Aktenzeichen 5 DLS 86/44,
hier: Antrag des
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. September 2003 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG beschlossen:
Tenor:
Für die Feststellung, ob das Urteil des Sondergerichts Kalisch vom 21. September 1944 aufgehoben ist, ist die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Cottbus
zuständig.
Gründe:
Der Antragsteller ist durch das Sondergericht in Kalisch wegen Urkundenfälschung zu sechs Monaten Straflager verurteilt worden, die vollstreckt worden sind. Er hat beantragt, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG die für die Feststellung der Urteilsaufhebung zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen.
Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft ist zulässig. Durch das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege werden Urteile, die eindeutig auf NS-Unrecht beruhen, unmittelbar aufgehoben (§§ 1 und 2 NS-AufhG). Der Verurteilte und nach seinem Tode seine Verwandten und Verschwägerten gerader Linie, seine Geschwister, der Ehegatte und der Verlobte sind berechtigt, bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob ein Urteil aufgehoben ist (§ 6 Abs. 1 NS-AufhG). Sofern ein danach antragsberechtigter Antragsteller gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG die Bestimmung einer zuständigen Staatsanwaltschaft für die Feststellung der Urteilsaufhebung begehrt, ist dem Antrag bereits dann zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift - fehlende deutsche Gerichtsbarkeit am Sitz der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren eingeleitet hat oder in deren Bezirk der Betroffene zum Zeitpunkt der Tatbegehung seinen Wohnsitz hatte beziehungsweise mangelnde Bestimmbarkeit dieser Staatsanwaltschaften - vorliegen und nach dem Vortrag des Antragstellers überhaupt möglich erscheint, daß ein Fall der Urteilsaufhebung gegeben sein könnte. Letzteres ist bei einem Strafurteil, das nach dem 30. Januar 1933 und vor Beendigung des Nazi-Regimes ergangen ist, grundsätzlich zu bejahen. Zwar ist dem Antragsvorbringen hier mangels Mitteilung der schriftlichen Urteilsgründe oder sonstiger näherer Darlegungen nicht zu entnehmen, ob das Urteil nach § 1 NS-AufhG aufgehoben ist; ein Fall nach § 2 NS-AufhG liegt danach jedenfalls nicht vor. Diese sachliche Prüfung obliegt jedoch der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls dem Landgericht nach §§ 3, 4 NS-AufhG. Der Senat hat deshalb trotz des für die Feststellung der Urteilsaufhebung unzureichenden Vortrags die Staatsanwaltschaft Cottbus als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt.
Ende der Entscheidung
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