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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2000
Aktenzeichen: 2 AR 174/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 453 | |
StPO § 460 | |
StPO § 462 a Abs. 3 Satz 1 | |
StPO § 462 a Abs. 4 | |
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. September 2000
in der Bewährungssache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz
Az.: 2 Ds 230 Js 19748/99 Amtsgericht Kitzingen Az.: 2 StVK 213/2000 Landgericht Amberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. September 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg ist für die Bewährungsaufsicht und die gemäß § 453 StPO zu treffenden nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig.
Gründe:
I.
Durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Amberg vom 23. September 1997 wurde die Vollstreckung der Strafreste aus dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 23. Mai 1990 und dem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Hersbruck vom 13. August 1996 zur Bewährung ausgesetzt. Durch weiteren Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 19. Mai 2000 wurde die Bewährungszeit verlängert.
Durch Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Das Landgericht Amberg (Strafvollstreckungskammer) und das Amtsgericht Kitzingen (erkennendes Gericht) streiten sich über die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen (§ 453 StPO) hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung.
II.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).
Da hier eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO nicht in Betracht kommt, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach § 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO. Maßgebend ist vielmehr § 462 a Abs. 4 StPO, der dem Konzentrationsprinzip Ausdruck verleiht. Durch diese Vorschrift wird die Zuständigkeit eines Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine Entscheidungszersplitterung soll nämlich vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl. u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192). Dies gilt gerade auch in den Fällen, in denen verschiedene Gerichte den Angeklagten rechtskräftig zu Strafe verurteilt haben (§ 462 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 StPO).
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 die Strafvollstreckungskammer. Da durch den Verweis auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Absatz 1 Satz 1 als auch Absatz 1 Satz 2 erfaßt wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß die Strafvollstreckungskammer "nur" zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Für eine Unterscheidung der Fälle dahin, ob die Strafvollstreckungskammer gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 zuständig ist oder nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben ist, gibt es keinen sachlichen Grund.
Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges (vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. April 2000 - 2 ARs 83/00).
Ende der Entscheidung
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