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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: 2 AR 174/03
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 46 | |
OWiG § 79 | |
OWiG § 80 Abs. 4 | |
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. | |
StPO § 33 a |
2 ARs 281/03 2 AR 174/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. September 2003
in dem Einziehungsverfahren
gegen
wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz
Az.: AK 497/98 Amtsgericht Karlsruhe Az.: 1 Ss 189/00 Oberlandesgericht Karlsruhe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2001 und 30. Juni 2003 - Az.: 1 Ss 189/00 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Beschwerde nicht statthaft; ein Ausnahmefall gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. StPO liegt nicht vor.
Die Beschwerde ist auch nicht als "außerordentliche Beschwerde" zulässig; ein solches Rechtsmittel gibt es im Strafverfahren nicht (BGHSt 45, 37). Das gilt, entgegen der Ansicht des Betroffenen, auch für die Anfechtung von Beschlüssen der Oberlandesgerichte in Bußgeldsachen gemäß §§ 79, 80 Abs. 4 OWiG. Soweit der Betroffene aus § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ableitet, § 33 a StPO und § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO seien auf Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde nicht anwendbar, trifft dies nicht zu. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ergibt sich vielmehr aus § 46 OWiG, der durch § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht eingeschränkt wird. Diese Vorschrift bestimmt nur, daß auf das Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich die Regelungen über die Revision in Strafsachen Anwendung finden; die allgemeine Verweisung des § 46 OWiG ist hiervon nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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