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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: 2 AR 175/02
Rechtsgebiete: EGGVG, StPO
Vorschriften:
EGGVG § 29 Abs. 2 | |
EGGVG § 29 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 |
Bundesgerichtshof BESCHLUSS
vom
4. November 2002
in der Justizverwaltungssache
des
Az.: 6 OBL 18/02 Generalstaatsanwaltschaft Hamburg Az.: 1 VAs 6/02 Hanseatisches Oberlandesgericht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. November 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16. September 2002 - Az.: 1 VAs 6/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, § 29 Abs. 2 EGGVG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Eine "außerordentliche Beschwerde" ist auch hier (vgl. BGHSt 45, 37 f.) nicht anzuerkennen.
Ende der Entscheidung
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