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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: 2 AR 177/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462 a Abs. 4 | |
StPO § 462 a Abs. 3 Satz 2 | |
StPO § 453 | |
StPO § 454 | |
StPO § 454 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 269 Ds 438/96 Amtsgericht Tiergarten in Berlin Az.: Abt. 528 Amtsgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. November 1999 beschlossen:
Tenor:
Für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung und die weiter zu treffenden Entscheidungen ist das Amtsgericht Köln zuständig.
Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat die Angeklagte am 16. Juli 1996 - Ds 438/96 - zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Am 20. Oktober 1997 hat das Amtsgericht Köln gegen die Angeklagte eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Bewährung verhängt. Diese Strafaussetzung ist inzwischen widerrufen worden. Gemäß § 462 a Abs. 4 i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO oblagen die nach den §§ 453, 454, 454 a StPO zu treffenden Entscheidungen - somit auch die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung - insgesamt dem Amtsgericht Köln, das auf die höhere Strafe erkannt hatte.
Dieses blieb auch nach dem Widerruf der in seiner Sache gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig.
Für die Annahme, daß nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung die Zuständigkeit des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin wieder begründet wird, bietet weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift Anhaltspunkte.
Ende der Entscheidung
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