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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.1999
Aktenzeichen: 2 AR 18/99
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 57 Abs. 2 | |
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Februar 1999
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Diebstahls im besonders schweren Fall pp.
Az.: 80 VRs 117.0/97 Staatsanwaltschaft Aachen
Az.: 32 Ls 30 Js 525/96 Amtsgericht Aachen
Az.: 11 StVK 1/99 Landgericht Paderborn
Az.: 410 E - 7.1241 Generalstaatsanwaltschaft Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Februar 1999 beschlossen:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn ist für die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten vom 27. August 1998 auf Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zuständig.
Gründe:
Mit dem Eingang des Antrages des Verurteilten auf Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte der Strafe (§ 57 Abs. 2 StGB) bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn wurde deren Zuständigkeit für die Entscheidung gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO begründet. Die spätere Verlegung des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt führt nicht zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit. Das Befaßtsein endet erst, wenn in der Sache abschließend entschieden wurde (BGHSt 26, 165; 278, 279; BGH NStZ 1997, 406). Dem steht nicht entgegen, daß der Antrag des Verurteilten bereits am 23. Oktober 1998 bei der Strafvollstreckungskammer einging, die Hälfte der Strafe aber erst am 24. Dezember 1998 verbüßt war. Das Landgericht hat nicht, was möglich gewesen wäre, die beantragte Entscheidung als verfrüht abgelehnt und damit in der Sache abschließend entschieden (vgl. Beschl. des Senats vom 23. August 1995 - 2 ARs 225/95).
Ende der Entscheidung
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