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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: 2 AR 180/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung
Az.: 592 Js 15742/02 Staatsanwaltschaft Kiel
Az.: 71 Ds 592 Js 15742/02 (703/02) Amtsgericht Norderstedt
Az.: XVI Ns 27/03 Landgericht Kiel
Az.: 003 Ws 69 und 70/04 Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht
Az.: 2 Ws 69 und 70/04 (48 und 49/04) Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. September 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. März 2004 - Az.: 2 Ws 69 und 70/04 (48 und 49/04) - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
2. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers oder die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein unzulässiges Rechtsmittel kommen nicht in Betracht und werden deshalb abgelehnt.
Ende der Entscheidung
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