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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: 2 AR 181/99
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 Satz 2 | |
JGG § 42 Abs. 3 | |
JGG § 42 | |
StPO § 12 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Az.: 621 Js 47155/98 Amtsgericht Pößneck Az.: 3 Ds 12 Js 7013/99 jug. Amtsgericht Schwandorf
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. November 1999 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Tenor:
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendgerichts - Pößneck vom 24. Juni 1999 wird aufgehoben.
Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Das Amtsgericht - Jugendgericht - Pößneck ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Die Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG ist nur zulässig, wenn der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218; Senatsbeschluß vom 8. Juli 1981 - 2 ARs 156/81). Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß der Angeklagte seinen Wohnsitz bereits vor Anklageerhebung gewechselt hatte.
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu dessen Verzögerung führt (BGHSt 13, 186, 190; Senatsbeschluß vom 13. Juli 1990 - 2 ARs 266/90).
Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf das Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO erscheint unzweckmäßig, da die in der Anklageschrift benannten Zeugen in Langenorla wohnen.
Ende der Entscheidung
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