Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: 2 AR 182/00 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 13 a
StPO § 35 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 280/00 2 AR 182/00

vom

5. September 2001

in der Antragssache

des

auf Zuständigkeitsbestimmung

hier: Gegenvorstellung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 18. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat durch Beschluß vom 18. Oktober 2000 die Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt.

Gegen diesen Beschluß erhebt Herr M. Gegenvorstellung mit der Begründung, § 13 a StPO sei falsch verneint worden. Weiter begehrt er Auskunft, warum der Beschluß ihm nicht "zugestellt" worden sei.

Zu letzterem merkt der Senat an, daß gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO die formlose Mitteilung genügt, wenn - wie hier - durch die Bekanntgabe der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird.

Die Gegenvorstellung war zurückzuweisen. Herr M. hat keine neuen Tatsachen und Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise eine Überprüfung der nicht anfechtbaren Entscheidung geboten hätten.

Weitere - vergleichbare - Eingaben des Herrn M. in dieser Sache wird der Senat insoweit nicht mehr bescheiden.



Ende der Entscheidung

Zurück