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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: 2 AR 182/00
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 13 a | |
StPO § 35 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. September 2001
in der Antragssache
des
auf Zuständigkeitsbestimmung
hier: Gegenvorstellung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 18. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch Beschluß vom 18. Oktober 2000 die Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt.
Gegen diesen Beschluß erhebt Herr M. Gegenvorstellung mit der Begründung, § 13 a StPO sei falsch verneint worden. Weiter begehrt er Auskunft, warum der Beschluß ihm nicht "zugestellt" worden sei.
Zu letzterem merkt der Senat an, daß gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO die formlose Mitteilung genügt, wenn - wie hier - durch die Bekanntgabe der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird.
Die Gegenvorstellung war zurückzuweisen. Herr M. hat keine neuen Tatsachen und Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise eine Überprüfung der nicht anfechtbaren Entscheidung geboten hätten.
Weitere - vergleichbare - Eingaben des Herrn M. in dieser Sache wird der Senat insoweit nicht mehr bescheiden.
Ende der Entscheidung
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