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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: 2 AR 182/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 4 Abs. 2 Satz 2
StPO § 2 Abs. 1 Satz 1
StPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 293/03 2 AR 182/03

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 10. September 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

Az.: 101 Js 48/03 Staatsanwaltschaft Kleve Az.: 14 Ls 101 Js 48/03 (30/03) Amtsgericht Kleve Az.: 221 Js 1314/02 und 221 Js 772/03 Staatsanwaltschaft Paderborn Az.: 5 KLs 221 Js 1314/02 - 6/03 Landgericht Paderborn

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. September 2003 beschlossen:

Tenor:

Das beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kleve anhängige Verfahren 14 Ls 101 Js 48/03 (30/03) wird zu dem beim Landgericht - Jugendkammer - Paderborn anhängigen Verfahren 5 KLs 221 Js 1314/02 - 6/03 - verbunden.

Gründe:

Das Landgericht - Jugendkammer - Paderborn, das am 10. April 2003 ein Verfahren gegen die beiden Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kleve gegen die Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen.

Das Landgericht Paderborn hat auf Anregung der Staatsanwaltschaft Paderborn die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kleve anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht - Jugendkammer - Paderborn anhängigen Verfahren zu verbinden.

Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind mit der Verbindung einverstanden; die Angeklagten haben keine Einwände erhoben.

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich.



Ende der Entscheidung

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