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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 2 AR 183/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 4 Abs. 2 Satz 2
StPO § 2 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 353/02 2 AR 183/02

vom

4. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Az.: 244-103/00 Amtsgericht Hannover Az.: 244 Ls 250 Js 4297/99 Amtsgericht Hannover

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Hannover anhängige Verfahren 244 Ls 250 Js 4297/99 wird zu dem beim Landgericht Oldenburg anhängigen Verfahren 4 KLs 37/99 verbunden.

Gründe:

Das Landgericht Oldenburg, das am 11. März 2002 ein Verfahren gegen die Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Hannover gegen die Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen.

Das Amtsgericht Hannover hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Hannover anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Oldenburg anhängigen Verfahren zu verbinden.

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 2. März 2001 - 2 ARs 57/01).

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